Fachgebiete

Unsere naturwissenschaftlichen und technischen Spezialgebiete

Schwerpunkte sind Ingenieurwissenschaften, Chemie, Biochemie, Biotechnologie, Medizin, Pharmazie und Gentechnik sowie angrenzende Gebiete. Einige allgemeine Beispiele:

Ingenieurtechnik

  • Umwelttechnik
  • Recycling
  • Batterietechnik
  • Medizintechnik
  • Lagerlogistik
  • Flachbandkabel, SMD-Jumper
  • Werk- und Baustoffe

Medizin

  • Wirkstoffe zur Herstellung von Medikamenten
  • Radiotracer
  • Tissue-Engineering
  • Medizintechnische Geräte
  • Zahnspangen, Distraktoren
  • Transplantate

Naturwissenschaften

  • Anorganische und organische Chemie
  • Verfahren zur Isolierung chemischer Verbindungen
  • Aminosäuresequenzen und Nukleinsäuresequenzen
  • Mikroorganismen zum Abbau von Toxinen
  • Immunoassays
  • Biosensoren

Unsere Hauptarbeitsgebiete

Patentrecht

Das Ziel ist der optimale Schutz der Idee, wenn möglich weltweit.

Grundlagen

Patente werden erteilt für technische Erfindungen, die neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar sind. Die Laufzeit eines Patentes beträgt 20 Jahre ab Anmeldetag.

Ein Patent gewährt dem Patentinhaber das Recht, Dritten die Benutzung der Erfindung zu gewerblichen Zwecken zu verbieten. Dabei gibt es allerdings Ausnahmen, beispielsweise das sogenannte Forschungsprivileg.

Verfahrensweise

Nach Ausarbeitung der Anmeldeunterlagen, d. h. in der Regel der Beschreibung, der Patentansprüche und der Zeichnungen, werden diese Unterlagen an das Patentamt übermittelt. Der Tag des Eingangs der Patentanmeldung ist der „Anmeldetag“.

Wird bereits mit den Anmeldeunterlagen die Prüfung der Patentanmeldung beantragt, recherchiert das Patentamt innerhalb von ca. neun Monaten den Stand der Technik, oft ältere Patentschriften, aber auch alle anderen schriftlichen und mündlichen Offenbarungen, und erarbeitet aufgrund dieses Standes der Technik einen ersten Prüfbescheid, der dem Anmelder übermittelt wird.

Anhand des ersten Prüfbescheides kann der Anmelder bewerten, wie er mit seiner Patentanmeldung weiter verfahren will. Bei einem positiven Bescheid kann er beispielsweise Auslandsanmeldungen einreichen, die den Anmeldetag der ersten Patentanmeldung, d. h. die Priorität, in Anspruch nehmen. Aber auch wenn der erste Prüfbescheid negativ ist, kann beispielsweise durch Diskussion des Standes der Technik oder Veränderung der Patentansprüche noch immer die Erteilung eines Patentes erreicht werden. Dazu erarbeitet der Anmelder eine ausführliche Bescheidserwiderung, die die Argumente enthält, mit denen er das Patentamt von seiner Sicht überzeugen will.

Sind die Bedenken des Patentamtes ausgeräumt, wird das Patent erteilt und die Patentschrift veröffentlicht. Ab dem Erteilungstag kann der Inhaber des Patentes Dritten die Benutzung seiner Erfindung verbieten.

Was wir für Sie tun können

Gern sind wir Ihnen bei der Ausarbeitung der Anmeldeunterlagen behilflich. Die Informationen, die wir dazu von Ihnen benötigen, sind hier zusammen mit einem sehr einfachen Beispiel zusammengestellt. Anhand dieser Informationen erarbeiten wir dann die Beschreibung und die Patentansprüche und fertigen ggf. Zeichnungen an. Die fertigen Unterlagen reichen wir dann beim Patentamt für Sie ein, beantworten die Prüfbescheide und sorgen dafür, dass alle Möglichkeiten genutzt werden, damit Sie ein Patent erhalten.

Wir beraten Sie ebenfalls bei der Durchsetzung Ihres Patentes, helfen Ihnen aber auch, wenn Ihnen von anderen mit Patenten gedroht wird.

Gemeinsam mit Ihnen suchen und finden wir Möglichkeiten, Ihre Erfindung national und international kostenbewusst zu schützen. Dazu verfügen wir über ein weltweites Netz von Korrespondenzanwälten.

Grundlagen

Das Gebrauchsmuster gilt als der „kleine Bruder“ des Patentes. Es hat Vorteile, jedoch auch einige Nachteile gegenüber dem Patent. Ein wichtiger Nachteil ist die kürzere Laufzeit: Sie beträgt 10 Jahre ab Anmeldetag.

Auch ein Gebrauchsmuster muss ebenso wie ein Patent neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar sein. Allerdings ist der „erfinderische Schritt“ etwas kleiner, so dass Gebrauchsmuster für Erfindungen erhalten werden können, für die kein Patent erteilt wird. Ein weiterer Vorteil ist, dass der Stand der Technik für ein Gebrauchsmuster nicht der gleiche wie für ein am selben Tag angemeldetes Patent ist.

Das Patentamt prüft nicht, ob eine Gebrauchsmusteranmeldung neu und erfinderisch ist. Das Gebrauchsmuster wird nach Prüfung zumeist formeller Bedingungen in das Register eingetragen.

Was wir für Sie tun können

Gern sind wir Ihnen bei der Ausarbeitung der Anmeldeunterlagen behilflich. Die Informationen, die wir dazu von Ihnen benötigen, sind hier zusammen mit einem sehr einfachen Beispiel zusammengestellt. Anhand dieser Informationen erarbeiten wir dann die Beschreibung und die Schutzansprüche und fertigen ggf. Zeichnungen an. Die fertigen Unterlagen reichen wir dann beim Patentamt für Sie ein, beantworten die Bescheide und sorgen dafür, dass alle Möglichkeiten genutzt werden, damit Ihr Gebrauchsmuster umgehend eingetragen wird.

Wir beraten Sie ebenfalls bei der Durchsetzung Ihres Gebrauchsmusters, helfen Ihnen aber auch, wenn Ihnen von anderen mit Gebrauchsmustern gedroht wird.

Gebrauchsmusterrecht

Der „kleine Bruder“ des Patentes – oft eine strategische Option.

Markenrecht

Marken sind Werte, die wir schützen und überwachen.

Grundlagen

Marken dienen zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen. Die Marke soll ermöglichen, dass ein Käufer die gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuordnen kann. Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt 10 Jahre, beginnend mit dem Anmeldetag. Die Schutzdauer kann beliebig oft verlängert werden. Der Eintragung einer Marke in das Register des Patentamtes steht eine ganze Reihe von Schutzhindernissen entgegen. Beispielsweise muss die Marke Unterscheidungskraft aufweisen, darf die Waren und Dienstleistungen nicht beschreiben oder die Verbraucher in irgendeiner Weise täuschen.

Neben den eingetragenen Marken genießen auch Marken, die nicht in das Register beim Patentamt eingetragen wurden, Schutz, wenn sie „Verkehrsgeltung“ besitzen. Das Markengesetz schützt neben den eigentlichen Marken weiterhin geschäftliche Bezeichnungen (z. B. Unternehmensbezeichnungen oder Werktitel).

Verfahrensweise

Für die Markenanmeldung wird ein Verzeichnis benötigt, in dem die Waren und Dienstleistungen angegeben werden, für die die Marke später verwendet werden soll. Anhand der angegebenen Waren und Dienstleistungen bestimmt das Patentamt, welche Gebühren (Klassengebühren) zu zahlen sind.

Nach Einreichung der Anmeldeunterlagen beim Patentamt prüft das Amt, ob der Eintragung der Marke Schutzhindernisse entgegenstehen. Ist das nicht der Fall, wird die Marke in das Register eingetragen und veröffentlicht. Anschließend können jedoch Inhaber älterer Marken gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erheben, wenn sie glauben, dass ihre Markenrechte verletzt werden. Im Widerspruchsverfahren wird vom Patentamt geklärt, ob das wirklich der Fall ist. Dazu wird der Markeninhaber aufgefordert, seine Meinung vorzutragen. Mit Abschluss des Widerspruchsverfahrens wird entschieden, ob die Marke im Register verbleiben darf oder teilweise oder ganz gelöscht werden muss.

Was wir für Sie tun können

Wir erarbeiten mit Ihnen das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die Ihre Marke eingetragen werden soll. Anschließend überprüfen wir, ob absolute Schutzhindernisse vorliegen, die der Eintragung der Marke entgegenstehen könnten. Wir sorgen dafür, dass Ihre Marke national und international möglichst kostengünstig geschützt wird.

Nach Einreichung der Markenanmeldung beim Patentamt helfen wir Ihnen, die Eintragung der Marke zu erreichen, und unterstützen Sie im Widerspruchsverfahren. Nach Eintragung der Marke überwachen wir, ob Dritte, z. B. Konkurrenten, Marken anmelden, die Ihrer Marke ähnlich sind.

Grundlagen

Mit Designs werden „Muster und Modelle“ geschützt. Das sind beispielsweise Designs gewerblicher Gegenstände wie Uhren oder Bohrmaschinen. Mit dem eingetragenen Design soll die Nachahmung dieser Gegenstände verhindert werden.

Designs müssen neu sein und „Eigenart“ besitzen. Ein Design besitzt „Eigenart“, wenn es bei einem Betrachter einen anderen Gesamteindruck hinterlässt als ältere Designs. Die Laufzeit eines deutschen eingetragenen Designs beträgt 25 Jahre.

Designs werden in der Regel als zweidimensionale graphische Darstellungen des Gegenstandes, dessen Gestaltung geschützt werden soll, oder seltener als dreidimensionale Modelle beim Patentamt eingereicht. Nach der Prüfung formeller Voraussetzungen wird das Design vom Patentamt in das Register eingetragen und veröffentlicht. Das Patentamt prüft bei der Anmeldung nicht, ob das Design tatsächlich neu und „eigentümlich“ ist.

Was wir für Sie tun können

Gern sind wir Ihnen bei der Zusammenstellung der Anmeldeunterlagen behilflich. Wir sorgen auf Ihren Wunsch für eine aussagekräftige Präsentation Ihrer Gestaltungen. Die fertigen Unterlagen reichen wir dann beim Patentamt für Sie ein, beantworten eventuelle Amtsbescheide und sorgen dafür, dass alle Möglichkeiten genutzt werden, damit Ihre Gestaltung umgehend eingetragen wird.

Wir beraten Sie ebenfalls bei der Durchsetzung Ihres Designs, helfen Ihnen aber auch, wenn Ihnen von anderen mit Designs gedroht wird.

Designrecht

Das Design eines Produktes entscheidet oft wesentlich über den Markterfolg.

Lizenzvertragsrecht

Die erfolgreiche Verwertung von Schutzrechten erfordert Erfahrung und Fingerspitzengefühl.

Grundlagen

Sie können anderen gestatten, Ihre Patente, Gebrauchsmuster, Marken usw. aber auch Ihr Know How zu benutzen. Mit einem Lizenzvertrag räumen Sie als Lizenzgeber dem Lizenznehmer das Recht ein, das Schutzrecht zu nutzen. Eine ausschließliche Lizenz gibt dem Lizenznehmer das Recht, das Schutzrecht alleine zu benutzen. Bei einer einfachen Lizenz ist das Benutzungsrecht vertraglich eingeschränkt, beispielsweise auf ein bestimmtes geographisches Gebiet.

Wie bei jedem Vertrag, haben Lizenzgeber und Lizenznehmer Verpflichtungen, die sie erfüllen müssen. Dazu gehören neben der Lizenzgebühr, die der Lizenznehmer zahlen muss, auch die Aufrechterhaltung des Schutzrechtes durch Zahlung von Verlängerungsgebühren und die Verteidigung des Schutzrechtes gegen Dritte. Wer welche Pflichten hat, sollte im Lizenzvertrag geregelt werden.

Was wir für Sie tun können

Wir unterstützen Sie bei Lizenzverhandlungen, erarbeiten für Sie einen Vertragsentwurf und prüfen Lizenzverträge auf ihre Richtigkeit.

Halbleiterschutzgesetz

Das Halbleiterschutzgesetz schützt dreidimensionale Strukturen der mikroelektronischen Halbleitertechnik („Topographie“) und Darstellungen, nach denen solche Strukturen hergestellt werden können.

Schutzvoraussetzung ist, dass die Topographie die erforderliche „Eigenart“ aufweist. „Eigenart“ heißt, dass die Topographie keine bloße Nachbildung anderer Topographien und nicht alltäglich sein darf.

Die Topographie wird beim Patentamt eingereicht und nach Prüfung formeller Voraussetzungen eingetragen. Schutz für die Topographie kann aber auch erlangt werden, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach der ersten geschäftlichen Verwertung beim Patentamt angemeldet wird. Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre, beginnend mit der Anmeldung beim Patentamt oder der ersten geschäftlichen Verwertung.

Sortenschutzrecht

Das Sortenschutzrecht schützt Pflanzensorten. Voraussetzung dafür ist, dass die Pflanzensorte unterscheidbar, homogen, beständig und neu ist. Außerdem muss die Pflanzensorte eine eintragbare Sortenbezeichnung aufweisen.

Die Pflanzensorte wird beim Bundessortenamt angemeldet. Nach Prüfung formaler Voraussetzungen wird der Sortenschutz für die Pflanzensorte vom Bundessortenamt erteilt. Der Sortenschutz beträgt in der Regel 25 Jahre, beginnend mit der Erteilung des Sortenschutzes.

Arbeitnehmererfinderrecht

In der Regel werden Erfindungen von Arbeitnehmern gemacht. Die Erfindungen von Arbeitnehmern sind ein wichtiges Kapital für Unternehmen, die damit ihre wettbewerbsrechtliche Position verbessern können. Das Arbeitnehmererfinderrecht regelt, welche Vergütung ein Arbeitnehmer für seine Erfindung von seinem Arbeitgeber erhalten soll.

Das Arbeitnehmererfinderrecht regelt aber auch, welche Pflichten ein Arbeitnehmer hat, wenn er eine Erfindung gemacht hat. Dabei ist es zunächst nicht wichtig, ob es sich um eine private oder eine dienstliche Erfindung handelt. Er muss in beiden Fällen den Arbeitgeber über seine Erfindung informieren. Anschließend muss der Arbeitgeber entscheiden, ob und wie er die Erfindung für sich nutzen will.

Das Arbeitnehmererfinderrecht versucht, möglichst genaue Verfahrensregeln aufzustellen, um die Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gleichermaßen zu wahren und Streitigkeiten zu vermeiden. Dementsprechend kompliziert sind die Regelungen ausgefallen, so dass die Vorschriften des Arbeitnehmererfinderrechtes in der Praxis wenig Beachtung finden. Dies führt beispielsweise nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers oft zu Streitigkeiten.

Angrenzende Rechtsgebiete

Due Diligence

Eine IP Due Diligence umfasst eine intensive Prüfung der rechtlichen Position des Unternehmens in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte.

Grundlagen

Insbesondere für junge, technologie-basierte Unternehmen („Start-ups“) ist eine durch Patente geschützte Monopolstellung unerlässlich, um Risikokapital akquirieren zu können. Ferner spielen Due Diligence-Prüfungen eine wesentliche Rolle im Bereich Mergers and Aquisitions.

Analysiert werden sämtliche gewerblichen Schutzrechte des Unternehmens, also die eigenen Patente und Patentanmeldungen, Lizenzen an Patenten, Marken, Designs und andere Rechte. Gerade im Hinblick auf Patente ist jedoch zu beachten, dass der Besitz eines Patentes allein noch nicht zur Herstellung des patentierten Produktes oder zur Anwendung des patentierten Verfahrens berechtigt. Deshalb wird es in vielen Fällen notwendig sein, die Rechtsmängelfreiheit („freedom to operate“) innovativer Erzeugnisse zu überprüfen.

Im Hinblick auf Patente werden unter anderem folgende Fragen geklärt: Hat das Unternehmen tatsächlich das (alleinige) Recht auf das Patent? Ist das Patent rechtsbeständig? Wie lang ist die Restlaufzeit des Patentes? Wird das Patent von Dritten angegriffen? Wurden Dritten Rechte an dem Patent eingeräumt, beispielsweise in Form von Lizenzen? Welchen territorialen Umfang hat der Patentschutz? Schützt das Patent das eigene Produkt?

Auch bei Marken stellen sich ähnliche Fragen. Ein wesentlicher Aspekt sind hierbei sogenannte Abgrenzungsvereinbarungen, die eine wesentliche Einschränkung der eigenen unternehmerischen Freiheit darstellen können. Ein weiterer Aspekt ist die Prüfung der rechtserhaltenden Benutzung einer Marke, da eine nicht (ausreichend) benutzte Marke unter Umständen auf dem Markt nicht erfolgreich behauptet werden kann.

Ein weiterer Aspekt ist die Bewertung von IP-Rechten. Die Feststellung des Wertes eines Rechtes kann auf unterschiedlichen Wegen erfolgen, beispielsweise durch Bestimmung der Gestehungskosten, mittels Lizenzanalogie oder durch freie Schätzung.

Was wir für Sie tun können

Die Durchführung von IP Due Diligences gehört zu unseren täglichen Aufgaben. Dazu recherchieren wir und fertigen Gutachten an, die in Abhängigkeit vom Zweck der Prüfung einen Teil oder sämtliche Aspekte der IP-Position des Unternehmens bewerten.

Ausgangspunkt einer IP Due Diligence ist eine Analyse der möglichen Probleme und die Erarbeitung eines zeit- und kostensparenden Ablaufplanes. Insbesondere wird dabei geklärt, welche Vorarbeiten Ihr Unternehmen leisten kann, um die Prüfung schnell und effektiv abzuschließen.